BGH: Aufgezeichnete Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten sind sofort zu löschen

Auch das bei einem ersten Anbahnungsgespräch geführte Telefonat zwischen Beschuldigten und Verteidiger muss sofort gelöscht und darf auch nicht verwertet werden.


Ein Beschuldigter, der Kontakt mit einem Rechtsanwalt sucht, muss sich darauf verlassen können, dass Gespräche mit diesem vertraulich behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem ersten Kontakt ein Mandatsverhältnis entsteht oder nicht, betonte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 18.02.2014 – StB 8/13.

In dem zu verhandelnden Fall wurde gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführt, in dessen Rahmen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschuldigten angeordnet wurde. Bei der Durchführung der Anordnung wurden unter anderem zwei Anrufe des Rechtsanwalts des Beschuldigten aufgezeichnet. Inhalt der Telefonate war das Angebot des Rechtsanwalts, den Beschuldigten in den gegen ihn geführten Ermittlungen anwaltlich zu vertreten.

Der BGH erklärte das Vorgehen im Ergebnis für rechtswidrig, da die anlässlich der Telefongespräche erlangten Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen und somit sofort hätten gelöscht werden müssen. Der gesamte Inhalt der Telefongespräche unterliege dem Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers (normiert in § 53 StPO).

Dass zum Zeitpunkt der Telefonate noch gar kein Mandatsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Beschuldigten bestanden habe, sei unerheblich, da das berufsbezogene Vertrauensverhältnis nicht erst durch Übernahme des Mandats begründet werde. 

Eine richtige Entscheidung des BGH, welche Beschuldigten in Strafverfahren die beruhigende Gewissheit gibt, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird.