BGH zur Strafbarkeit beim Überlassen eines Joints

Raucherrunde ist keine Abgabe von Betäubungsmitteln

Wie ist die Strafbarkeit eines über 21-jährigen Angeklagten zu beurteilten, der Jugendlichen in seiner Wohnung einen Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch zum gemeinsamen sofortigen Konsum zur Verfügung stellt?

Das Landgericht hatte den Angeklagten zuvor wegen unerlaubter (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt. Dies hat der BGH nun beanstandet: Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde stelle mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch dar. Der BGH hat den Schuldspruch daher in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.

Dem ist auch uneingeschränkt zuzustimmen: Die tatsächliche Sachherrschaft ist gekennzeichnet von einer auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zur Sache, woran es bei der Teilnahme an einer Raucherrunde regelmäßig fehlt. 

Der Unterschied in der Straferwartung ist enorm: Bei einer Verurteilung wegen unerlaubter (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sieht das Gesetz eine doppelt so hohe Mindestfreiheitsstrafe vor wie bei der bloßen Gebrauchsüberlassung.

(Beschluss des BGH vom 5.2.2014, 1 StR 693/13)